Arbeitsrecht

Im Bereich des Arbeitsrechtes vertreten wir – überwiegend zu Fragen des Individual­arbeitsrechtes – die Interessen von Arbeitgebern und auch von Arbeitnehmern gleichermaßen gern. Beginnend bei der Vertragsgestaltung, über die Abmahnung bis hin zur Kündigung / der Kündigungsschutzklage sowie dem Arbeitszeugnis werden wir Ihre Interessen engagiert und kompetent vertreten.
Als Arbeitgeber sind Sie vielleicht auch von einer gewissen Fluktuation der Arbeitnehmer betroffen und greifen daher oftmals aus verschiedensten Gründen bei Neueinstellungen auf die bisher verwendeten Arbeitsverträgen zurück? Gern prüfen in Ihrem Interesse, ob die von Ihnen verwendeten Arbeitsverträgen – auch gemessen an der aktuellen Rechtsprechung – noch Ihren Wünschen entsprechen. Ein im Vorfeld gut durchdachter Arbeitsvertrag kann im Nachhinein viel Ärger und Zeit und damit letztlich Ihr Geld sparen.

Gern informieren wir Sie nicht nur kontinuierlich über neuste Entwicklungen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern beraten Sie auch im Hinblick auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen sinnvoll. Insoweit bieten wir unseren Mandanten den Abschluss eines interessengerechten – und gegenüber Einzelfallprüfungen / – beratungen oftmals kostengünstigeren – Rahmenvertrages an.

Bei einer Beendigung des Arbeitsvertrages stellt sich oft die Frage, ob eine Abfindung gezahlt werden muss und wenn ja, in welcher Höhe. Das Kündigungsschutzgesetz sieht dies in einigen Fällen vor. In vielen anderen Fällen wird dies im gerichtlichen Verfahren thematisiert. Es ist daher sinnvoll, schon im Vorfeld zu klären, in welchen Fällen eine Abfindung eventuell über die gesetzlichen Fälle hinaus gezahlt werden sollte.

Unabhängig von der Frage, wie es zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kommt, wird es in der Regel erforderlich sein, ein – eventuell qualifiziertes – Arbeitszeugnis zu erstellen. Gern helfen wir Ihnen ein gerichtsfestes – ggf. qualifiziertes – Arbeitszeugnis zu erstellen. Nichts ist ärgerlicher, als sich mehr als erforderlich mit dem Abfassen eines Arbeitszeugnisses zu befassen.

Auch hier gilt: Sollten Sie über eine Vielzahl von Arbeitnehmer verfügen und angesichts dessen häufig Arbeitszeugnisse erstellen müssen, beraten wir Sie im Lichte der aktuellen Rechtsprechung, erstellen Vorlagen und passen diese regelmäßig an. Insoweit bieten wir unseren Mandanten den Abschluss eines interessengerechten – und gegenüber Einzelfallprüfungen / – beratungen oftmals kostengünstigeren – Rahmenvertrages an.

Zögern Sie nicht, uns persönlich zu Ihren Fragen des Arbeitsrechtes anzusprechen oder direkt einen Beratungstermin zu vereinbaren.
Als Arbeitnehmer sind Sie in der Regel unerfahrener im Bereich des Arbeitsrechts, als Ihr – zukünftiger oder ehemaliger – Boss. Vor diesem Hintergrund ist es in verschiedensten Situationen sinnvoll, sich von einem Anwalt beraten und vertreten zu lassen.

Sie befinden sich gerade in Vertragsverhandlungen? Gern nehmen wir den neuen Arbeitsvertrag „unter die Lupe“, um Sie vor nachteiligen Klauseln zu schützen oder Ihnen zumindest die Möglichkeit zugeben, in Kenntnis nachteiliger Klauseln den Vertrag zu schließen.

Sie wurden gekündigt? Wir weisen bezüglich der Kündigungsschutzklage darauf hin, dass die (Kündigungsschutz-)Klage beim zuständigen Arbeitsgericht spätestens 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigung eingereicht sein muss. Es ist also Eile geboten, wenn Sie sich gegen eine Kündigung des Arbeitsvertrages wehren wollen. Bei einer Beendigung des Arbeitsvertrages stellt sich zudem oft die Frage, ob man als Arbeitnehmer eine Abfindung erhält. Diese sieht das Kündigungsschutzgesetz in einigen Fällen vor. In vielen anderen Fällen kann man sich im gerichtlichen Verfahren auf eine Abfindung einigen.

Spätestens im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wird es in der Regel erforderlich sein, ein – eventuell qualifiziertes – Arbeitszeugnis zu erhalten. Haben Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Arbeitszeugnis erhalten, prüfen wir gern, ob es den Anforderungen der Rechtsprechung und den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.

Planen Sie einen beruflichen Wechsel, ist es sinnvoll, vor dem „eigentlichen“ Ende des bisherigen Beschäftigungs­verhältnisses sich ein Zwischenzeugnis erstellen zu lassen. An den Feststellungen im Zwischenzeugnis kommt der Arbeitgeber beim Endzeugnis nicht vorbei. Wann Ihnen ein Zwischenzeugnis zusteht und was ein ordnungsgemäßes Zwischenzeugnis beinhalten muss, dazu beraten wir Sie gern.